Die Kreisjugendordnung zum Download findet ihr hier: Jugendordnung

Jugendordnung - SPORTSCHÜTZENKREIS 5
Heidelberg e.V. im B S V

§1 Name und Wesen
Die Kreisschützenjugend Heidelberg (KSJH) wird aus den Jugendlichen der Mitgliedsvereine (bis einschließlich Mitglieder der Juniorenklasse) und den gewählten Mitgliedern der Kreisschützenjugend gebildet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Sportschützenkreis 5 Heidelberg aus.

§2 Zweck
Die KSJH will durch zeitgemäße Jugendarbeit

  1. den Schießsport im Kreis und in den Vereinen fördern,
  2. Brauchtum und Tradition des Schützenwesens erhalten und pflegen,
  3. zur Persönlichkeitsbildung und sozialem Verhalten der Jugend beitragen,
  4. für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen eintreten,
  5. bei Begegnung auf nationaler und auch auf internationaler Ebene Verständigung in sportlicher und überfachlicher Weise fördern.

§3 Organe
Die Organe der KSJH sind:

  1. Kreisjugendtag
  2. Kreisjugendausschuss
  3. Kreisjugendleitung

§4 Kreisjugendtag
Der Kreisjugendtag findet mindestens einmal pro Jahr, jedoch mindestens 4 Wochen vor der Kreishauptversammlung statt. Sie ist stets für die in der Jugendordnung vorgesehenen Wahlen beschlussfähig. Zum Kreisjugendtag ist von der Jugendleitung mindestens 2 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Anschreiben der Vereine, deren Jugendleiter und der Vereinsjugendsprecher. Anträge müssen 1 Woche vor dem Kreisjugendtag bei dem Kreisjugendleiter eingegangen sein. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder laut §1 ab dem 12. bis zum 20. Lebensjahr.

Der Kreisjugendtag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Der Kreisjugendtag hat ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Kreisjugendleiters und dessen Stellvertreters. Das Vorschlagsrecht der Kreishauptversammlung bleibt hiervon unberührt. Der Kandidat wird schriftlich und geheim ermittelt. Bewirbt sich nur ein Kandidat um dieses Amt, so kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Der Kandidat muss volljährig sein. Vom Kreisjugendtag werden der Kreisjugendsprecher und seine Stellvertreter gewählt. Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Steht nur ein Bewerber zur Verfügung, kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Die Kandidaten dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Kandidat für den Kreisjugendsprecher muss mindestens 14 Jahre alt sein. Es wird auf zwei Jahre gewählt. Der Kreisjugendleiter und sein Stellvertreter werden nach der Satzung des Sportschützenkreises Heidelberg gewählt. Die Beschlüsse des Kreisjugendtags sind zu protokollieren und vom Kreisjugendleiter oder, bei Verhinderung, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§5 Kreisjugendausschuss
Der Kreisjugendausschuss besteht aus:

  • der Kreisjugendleitung,
  • den Vereinsjugendleitern,
  • den Vereinsjugendsprechern

Der Kreisjugendausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist immer beschlussfähig. Ihm obliegt die Beratung von grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit, die Beschlussfassung über Wettbewerbsausschreibungen im Jugendbereich, die Beratung über Anliegen der Referenten, die Bildung von Ausschüssen und Kommissionen zur Bewältigung besonderer Aufgaben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Referenten nehmen, soweit dies nach der Tagesordnung erforderlich ist, an den Sitzungen des Kreisjugendausschusses mit beratender Stimme teil.

§6 Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung besteht aus:

  • dem/ der Kreisjugendleiter/in
  • dem/ der stellvertretenden Kreisjugendleiter/in
  • dem/ der Kreisjugendsprecher/in und den Stellvertretern/innen
  • dem/der Referenten/innen der Kreisjugendleitung

Durch die Kreisjugendleitung werden die laufenden Geschäfte erledigt. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Planung und Durchführung von Wettbewerben im Jugendbereich
  • Beratung im Freizeitbereich
  • Vertretung der KSJH bei Sitzungen des Badischen Sportschützenverbandes, anderen Sportorganisationen und Institutionen

-     Unterstützung von Jugendbegegnungen auf nationaler und internationaler Ebene

Die Kreisjugendleitung wird zur Bewältigung ihrer Aufgaben von den bestellten Referenten/innen unterstützt und beraten, ebenso durch die Mitglieder des Kreisvorstandes.

§7 Verwaltung und Organisation
Für die Belange der Jugend wird vom Kreis ein jährlicher Etat zur Verfügung gestellt. Der Kreisjugendleiter hat Anliegen und Forderungen der Jugend in den Gremien (vornehmlich in der geschäftsführenden Vorstandschaft) des Kreises nachhaltig zu vertreten. Die Satzung und die Ordnungen des Kreises bleiben von dieser Jugendordnung unberührt.

§8 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss vom Kreisjugendtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und von der Kreishauptversammlung bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Kreishauptversammlung in Kraft.

§9 Allgemeines Vereinsrecht
Alle nicht behandelten Themen richten sich nach der Kreissatzung und/oder dem allgemeinen Vereinsrecht BGB

Heidelberg, 30. Juli 2014

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